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   LG Bremen, 18.12.2002 - 2 T 758/02   

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https://dejure.org/2002,24521
LG Bremen, 18.12.2002 - 2 T 758/02 (https://dejure.org/2002,24521)
LG Bremen, Entscheidung vom 18.12.2002 - 2 T 758/02 (https://dejure.org/2002,24521)
LG Bremen, Entscheidung vom 18. Dezember 2002 - 2 T 758/02 (https://dejure.org/2002,24521)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begehren des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses; Erfassung des fingierten Teils des Einkommens durch die Pfändung des Arbeitseinkommens ohne besonderen Ausspruch

  • www.bremer-inkasso.de

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen / Pfändung umfaßt auch verschleiertes Einkommen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.11.1990 - IX ZR 17/90

    Pfändung fiktiven Einkommens

    Auszug aus LG Bremen, 18.12.2002 - 2 T 758/02
    Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15. November 1990 LX ZR 17/90, NJW 1991 Seite 495 ff.) die Pfändung des Arbeitseinkommens ohne besonderen Ausspruch auch den fingierten Teil des Einkommens erfasst.
  • BGH, 12.09.2013 - VII ZB 51/12

    Pfändung eines fingierten Vergütungsanspruchs: Prüfungskompetenz hinsichtlich der

    Ob und in welcher Höhe dem Gläubiger eine angemessene Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO zusteht, ist gegebenenfalls vom Prozessgericht in dem gegen den Drittschuldner gerichteten Einziehungserkenntnisverfahren zu entscheiden (vgl. LG Bremen, JurBüro 2003, 215; LG Frankenthal, MDR 1984, 856; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 1223; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 850h Rn. 13).
  • AG Gummersbach, 20.10.2016 - 61 M 1986/16

    Hilfsmittel, Lohnpfändung, Kontenpfändung, überflüssige Zusätze, unzulässige

    Demnach sind auch keine entsprechenden Ausführungen des antragstellenden Gläubigers erforderlich (LG Bremen JurBüro 2003, 215)." Nr. 5. beschreibt keinen zusätzlich pfändbaren Anspruch.
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